Satzung des Vereins

Der Verein führt den Namen Verbindung Deutscher Tierfreunde e.V. und hat seinen Sitz in 03130 Spremberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

1 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes und der ihn berührenden Belange, sowie die Förderung der Ausbildung von Tieren für soziale Zwecke. Daraus folgt, dass der Verein den Zweck, notleidenden Tieren zu helfen und für das Recht der Tiere zu kämpfen verfolgt. Die ideellen Ziele bzw. Die Aufgaben des Vereins ist den Tieren zu Rechten, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Menschenrechten stehen und auf ethisch, moralischen Grundgedanken fassen, zu verhelfen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Zielsetzungen verwirklicht:

das Verständnis der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere zu fördern, insbesondere durch Aufklärung und Belehrung, sowie Herausgabe und Verbreitung von Publikationen über den Tierschutz;

Tiere vor Quälereien, Leid und Ausrottung zu schützen und jegliche Handlungen dieser Art zu verhüten

Gnadenhöfe für notleidende Tiere zu errichten und zu betreiben oder bestehende wie auch noch zu errichtende Gnadenhöfe gemeinnütziger Träger zu unterstützen oder zu übernehmen Tierheime gemeinnütziger Träger zu unterstützen

herrenlose, notleidende Tiere an gute Plätze weiter zu vermitteln, Aufklärungsarbeit über den Umgang mit Tieren zu leisten, insbesondere über Massentierhaltung, Tierversuche und jede Art von Tierquälerei; für die Abschaffung von Tierversuchen, Massentierhaltung und unnötigen Tiertransporten zu kämpfen für die Erhaltung natürlicher und naturnaher Lebensräume einzusetzen und die Öffentlichkeit über das Aussterben bestimmter Tierarten zu informieren strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu veranlassen sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen auf dem Gebiet des Tierschutzes sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Vermittlung von Tierpatenschaften die Ausbildung von Tieren zu unterstützen, die den therapeutischen Maßnahmen von körperlich und/oder geistig behinderten Menschen dienen. Die vorgenannten Zielsetzungen sind nicht abschließend.
 

(3) Der Satzungszweck wird auch durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die sich gegen Tierversuche, gegen tierquälerische Intensivhaltung und jegliche Ausbeutung von Tiere bzw. Vernichtung bestimmter Tierarten wendet, verwirklicht.
 

(4) Sämtliche Maßnahmen erfolgen im Sinne des Grundgesetzes und ausschließlich mit legalen Mitteln.

Der Verein fördert die unter Absatz (2) aufgeführten Zielsetzungen durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und/oder Spenden, welche unmittelbar diesen Zweck dienen und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen des §58 Abgabenordnung. Die Förderung des Vereinszwecks kann auch durch die Einbringung von Sachleistungen erfolgen.
 

2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, Vorteile schöpfen.

(3) Eine Tätigkeit der Mitglieder beim Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Dies gilt auch für die Tätigkeit im Vorstand. Vorstandsmitglieder können jedoch abweichend von §27 Abs. 3 BGB auch entgeltlich tätig sein und eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit von dem Verein erhalten, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied vereinbart wird. Ohne diese Vereinbarung haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (Aufwandsentschädigung) in angemessener Höhe.
 

3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person sein, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgenommen wird. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins im Sinne des §2 dieser Satzung innerhalb und außerhalb des Vereins zu fördern.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Jegliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres (31. Dezember) möglich und ist in einer Frist von einem Monat schriftlich zu Händen des Vorstands zu erklären.

(4) Ein jegliches Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es insbesondere die Mitgliedspflichten im Sinne des Absatzes (2) verletzt, auch bei Verletzungen sonstiger Pflichten aus wichtigen Gründen. Über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, wobei das auszuschließende Mitglied nicht stimmberechtigt ist.

(5) Als Fördermitglied wird aufgenommen, wer die Ziele des Vereins in Form eines Mitgliedsbeitrages fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Fördermitglieder können ihre Mitgliedschaft durch Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit beenden. Im Übrigen gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von
Fördermitgliedern Absatz (4) entsprechend.

Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet ferner, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt, insbesondere der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet wird.

(6) Für herausragende Dienste an dem Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dies erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Vorstandssitzung abhalten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sollen zu Beweiszwecken in einem von einem Vorstandsmitglied unterzeichneten Protokoll niedergeschrieben werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

4 Beiträge, Mittelherkunft

(1) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden insbesondere erwirtschaftet durch:

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sachspenden, Zuschüsse und

sonstige Zuwendungen, wie z.B. Fördermittel und Übernahme von Tierpatenschaften

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder.
 

5 Stimmrecht

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten und hat sich an die Abstimmungsweisung des zu vertretenden ordentlichen Mitglieds zu halten.
Jedwedes Mitglied, also auch ein Ehrenmitglied oder ein Fördermitglied, ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Ein ordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, über deren Entlastung Beschluss gefasst wird. Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht des nicht stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds auf Teilnahme und Mitsprache bei der Mitgliederversammlung.
 

6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Die Bestellung eines Kassenprüfers, der auch ein Nichtmitglied sein kann, welcher aufgrund fachlicher Vorbildung zur Vornahme und Durchführung der Prüfung geeignet ist.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Stimmabgabe wird von dem Versammlungsleiter angeordnet.
Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies mindestens ein Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einen Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen, die Ort und Zeit der Versammlung, die Anwesenden,
den wesentlichen Verfahrensablauf und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter ein ordentliches Mitglied
zur Anfertigung der Niederschrift. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Widersprüche gegen die Niederschrift sind spätestens einen Monat nach
ihrem Versand beim Vorstand einzulegen. Nicht rechtzeitig eingelegte Widersprüche werden nichtberücksichtigt.
 

7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gegenüber Dritten und in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Der Schriftführer und der Schatzmeister dürfen den Verein nur gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre beginnend mit dem Jahr 2014 gewählt. Der mit der Gründungsversammlung gewählte Vorstand bleibt 31.12.2016 im Amt. In den Vorstand kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds einberufen werden. Fällt während der Amtsdauer der Vorsitzende weg, so bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. In diesem Fall tritt der stellvertretende Vorsitzende an die Stelle des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins und die Durchführung aller Rechtsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

Einstellung und Kündigung von hauptberuflich tätigen Mitarbeitern des Vereins

die Erteilung von widerruflichen Vollmachten für einzelne Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften

Übertragung von Aufgaben und Projekten an den besonderen Vertreter

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
 

8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und wenn auch dieser verhindert ist, vorn Schriftführer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gegenüber jedwedem Mitglied
als auch den Vorstandsmitgliedern in einem in Textform abgefassten und per Post aufgegebenen Einladungsschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
Soweit Mitglieder eine E-Mail­ Anschrift beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten sie die Einladung ausschließlich mittels elektronischer Post. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mittels Beschluss über:

Satzungsänderungen;

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

die Entlastung des Vorstandes;

die Auflösung des Vereins;

die Aufnahme, Streichung aus der Mitgliederliste und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Fördermitgliedern;

die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

die Vergütung, die Aufwandsentschädigung oder Zulagen für Mitglieder des Vorstands, soweit diese durch den Verein zu erbringen sind;

die Aufstellung von Richtlinien zur Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des §2 Absatz (5);

die Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt;

die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß BGB für einzelne Projekte und die Übertragung der damit verbundenen Vertretung und Geschäftsführung an diesen.
 

9 Haftungsbeschränkung

(1) Die Mitglieder der Organe haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Ausübung der nach §8 und §9 vorgesehenen Aufgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Vereins zu handeln.
 

10 Unterstützung

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien auf, nach denen die Verteilung der Mittel und Sachleistungen nach §2 Absatz (5) an die steuerbegünstigten Körperschaften erfolgen.
 

11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen an die STIFTUNG für BÄREN, Duderstädter Straße 36a, 37339 Leinefelde-Worbis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Für den Fall, dass die „Stiftung für Bären“ im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks erloschen ist, fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung der Förderung des Tierschutzes. 

Diese Satzung wurde am 27.07.2014 erstellt und während Mitgliederversammlung vom 12.07.2015 angepasst.